Direkt zum Inhalt

icon-facebook_116x95px.png icon-jobs_116x95px.png

OVG

Oberverwaltungsgericht NRW

Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster
Ansprechpartner: Frau R'inOVG Dr. Lorenz
Jana.Lorenz@ovg.nrw.de
0251 - 505-254
0251 - 505-352
alles aufklappen

Die Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren Rechtsschutz in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die vornehmlich zwischen Bürgerinnen und Bürgern auf der einen sowie Behörden bzw. deren Rechtsträgern auf der anderen Seite ausgetragen werden und nicht einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind. Die zu bearbeitenden Materien entstammen dabei dem gesamten Spektrum des allgemeinen und des besonderen Verwaltungsrechts einschließlich der jeweiligen verfassungs-, europa- sowie völkerrechtlichen Bezüge. Häufig berühren die zu entscheidenden Streitigkeiten zudem aktuelle politische und gesellschaftliche Fragestellungen und erfahren intensive mediale Beachtung.

Standorte insgesamt

Im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gibt es sieben Verwaltungsgerichte mit Sitz in Aachen, Arnsberg, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln, Minden und Münster. Sie beschäftigen landesweit mehr als 500 Richterinnen und Richter und gewähren den im Grundgesetz, der Landesverfassung und in den Gesetzen verbürgten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz. Damit leisten sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung von Recht und Gesetz.

Einstellungsvoraussetzung für den richterlichen Dienst der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen ist eine überdurchschnittliche fachliche und soziale Kompetenz. Ihre fachliche Kompetenz sollte in den Ergebnissen der juristischen Examina zum Ausdruck gelangen. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem zweiten Staatsexamen, das idealerweise mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bewertet worden sein sollte. Ihr bisheriger Werdegang sollte nach Möglichkeit eine Schwerpunktsetzung im Bereich des öffentlichen Rechts erkennen lassen.

Nach der auf drei Jahre angelegten Probezeit werden Sie in der Regel zur Richterin bzw. zum Richter auf Lebenszeit ernannt. Es besteht die Möglichkeit der Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht, zum Richter am Oberverwaltungsgericht sowie zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppen R 2 - R 3, jeweils m/w/d). Bei Interesse und Eignung bestehen auch darüber hinaus weitere Aufstiegsmöglichkeiten.

Die Schwerpunkte Ihrer Tätigkeit ergeben sich aus der den Verwaltungsgerichten gesetzlich zugewiesenen Materie des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts. Dabei lernen Sie im Laufe Ihrer Karriere im Zuge von Kammerwechseln zahlreiche Rechtsgebiete näher kennen.

Assessorinnen und Assessoren, die besonderes Interesse an einer anspruchsvollen, vielfältigen und eigenständigen Tätigkeit als Richterin oder Richter im Bereich des Verwaltungsrechts haben.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit bietet Ihnen eine verantwortungs- und anspruchsvolle richterliche Tätigkeit auf verschiedenen Gebieten des Verwaltungsrechts. Sie sind in Ihren Entscheidungen unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. Von Beginn an sind Sie gleichberechtigtes Mitglied einer Kammer an einem Verwaltungsgericht, in der erfahrene Kolleginnen und Kollegen gerade beim Start behilflich sind. Ein umfassendes Fortbildungsangebot zu allgemeinen und fachspezifischen Themen unterstützt Sie am Beginn Ihrer Tätigkeit, aber selbstverständlich auch darüber hinaus. Schon in der regelmäßig auf drei Jahre angelegten Probezeit bestehen zudem Abordnungsmöglichkeiten etwa an oberste Landes-/ Bundesbehörden, das BVerwG oder BVerfG sowie zu internationalen Stellen. Im Übrigen erfolgen grundsätzlich - auch in der Probezeit - keine Änderungen des Einsatzortes, es sei denn auf eigenen Wunsch. Dies erhöht Ihre persönliche Planungssicherheit.

Die Besoldung als Richterin oder Richter (Besoldungsgruppe R 1 im Ein­gangs­amt) nach Erfahrungsstufen und mit Familienzuschlägen ist gesetzlich geregelt und daher in ihrer Entwicklung absehbar. Im Krankheitsfalle haben Sie und gegebenenfalls Ihre Angehörigen einen anteiligen Beihilfeanspruch; den verbleibenden Anteil können Sie privat krankenversichern. Als Richterin oder Richter erwerben Sie – vergleichbar mit den Landesbeamtinnen und -beamten – Pensionsansprüche.